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22.07.2019 16:58 von Verkehrsueberwachung
Nach § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen (wenn er dazu ausreichend befestigt ist), sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Ein parken auf Gehwegen ist nur zulässig, wenn dies durch Beschilderung oder Fahrbahnmarkierung erlaubt ist.
Grundsätzlich ist das parken vor Grundstückseinfahrten und Bordsteinabsenkungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 und 5 StVO unzulässig.
Das Verbot dient allerdings dem Schutz des Ein- und Ausfahrtberechtigten; ihm und den vom ihm Ermächtigten (z.B. Mietern/Pächtern) gegenüber gilt es mangels eines Schutzbedürfnisses nicht, dass heißt der Grundstückseigentümer darf vor seiner Grundstückszufahrt parken.
Eine Grundstückszufahrt setzt eine örtliche Gestaltung voraus, die erkennbar der befahrbaren Verbindung zwischen dem Grundstück und dem öffentlichen Verkehrsraum dient.
Deshalb gilt, wenn Fahrzeuge außerhalb der markierten Flächen aber vor der eigenen Einfahrt und "innerhalb" der Flucht der bestehenden Parkflächenmarkierung stehen, werden diese nicht beanstandet.